Allgemeine Geschäftsbedingungen –
reachartists GmbH
Kapellenstraße 4
88518 Herbertingen
1. Gegenstand des Vertrages
1.1.
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte
von
„reachartists GmbH
Kapellenstraße 4
88518 Herbertingen “, nachfolgend in Kurzform „Agentur“ genannt,
mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt. Von diesen
Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von der Agentur
nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.
1.2.
Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Kunde zwecks Ausführung eines
Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen,
Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.3.
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit
dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2.
Die Agentur erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen des (Online-)Marketings, dazu
gehören Kampagnen im Influencer Marketing, Beratung im Online- und Offlinebereich, Gestaltung sowie die Umsetzung
und Vermarktung von Internetseiten, Dienstleistungen und Produkte, Erstellung und Pflege von Social Media, PR
Kampagnen und weitere Internetdienstleistungen wie Suchmaschinenoptimierung und
Paid Search Kampagnen. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden
Dienstleistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings,
Projektverträgen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen der Agentur.
2. Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags
2.1.
Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag
und seinen Anlagen das vom Kunden der Agentur auszuhändigende Briefing. Wird das
Briefing vom Kunden der Agentur mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt die
Agentur über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing, welches dem Kunden innerhalb
von 5 Werktagen nach der mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung übergeben wird.
Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Re-Briefing
nicht innerhalb von 5 Werktagen widerspricht.
2.2.
Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile bedarf
der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.
2.3.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, das vom Kunden beauftragte Projekt
um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein
Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die Agentur resultiert daraus nicht. Dies gilt
auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht
eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.
3. Urheber- und Nutzungsrechte
3.1.
Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die
vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die
Nutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen dieses Auftrages gefertigten
Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach
deutschem Recht möglich ist und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen
einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten
schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des
Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener
Abmachungen bei der Agentur.
3.2.
Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige
Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann
als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe
nicht erreicht ist.
3.3.
Die Agentur darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich
signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und
werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung
zwischen Agentur und Kunde ausgeschlossen werden.
3.4.
Die Arbeiten der Agentur dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragter Dritter
weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch
die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der Agentur vom
Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich
vereinbarten Honorars zu.
3.5.
Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen
sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung
der Agentur.
3.6.
Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.
4. Vergütung
4.1.
Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders
vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug
fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung
ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz nebst
Mahngebühr von 40 € nach § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu. Das Recht
zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung
unberührt.
4.2.
Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum,
so kann die Agentur dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten
Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den
Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten
der Agentur verfügbar sein.
4.3.
Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und Dergleichen durch den
Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert,
werden der Agentur alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und die Agentur von
jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellt.
4.4.
Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag (schriftliche Bestätigung der Zusammenarbeit per E-Mail oder vertragliche
Vereinbarung), vor Beginn des Projektes, berechnet die Agentur dem Kunden folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich
geregelten Honorar als Stornogebühr: bis sechs Monate vor Beginn des Auftrages 10%, ab sechs
Monate bis drei Monate vor Beginn des Auftrages 25%, ab drei Monate bis vier Wochen
vor Beginn des Auftrages 50%, ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des
Auftrages 80%, ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrags 100%.
4.5.
Alle in Angeboten und Aufträgen genannte Preise und die daraus resultierend zu zahlende
Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils
geltenden Höhe.
Ist für eine Leistung oder Teilleistung keine Vergütung vereinbart, gilt die bei der Agentur hierfür übliche
Vergütung von 120€/Stunde, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
5. Zusatzleistungen
5.1.
Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der Nachhonorierung, sofern nicht anders vertraglich vereinbart gilt der Agenturstundensatz von 98 Euro pro jede weitere Stunde Mehraufwand.
6. Geheimhaltungspflicht der Agentur
6.1.
Die Agentur ist verpflichtet, alle Kenntnisse die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden
erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter,
als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem
Stillschweigen zu verpflichten.
7. Pflichten des Kunden
7.1.
Der Kunde stellt der Agentur alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und
Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von der Agentur
sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen
Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an den Kunden
zurückgegeben.
7.2.
Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an
andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der
Agentur erteilen.
8. Gewährleistung und Haftung der Agentur
8.1.
Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten und
durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den
Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des
Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Die Agentur ist jedoch
verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit
bekannt werden. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die
Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden
Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung
solcher Bedenken durch die Agentur beim Kunden hat unverzüglich nach Bekanntwerden
in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet die Agentur für eine durchzuführende
Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person
oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der Agentur die Kosten
hierfür der Kunde.
8.2.
Die Agentur haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen
Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Agentur haftet auch nicht
für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im
Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und
Entwürfe.
8.3.
Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung der Agentur wird in der Höhe
beschränkt auf den einmaligen Ertrag der Agentur, der sich aus dem jeweiligen Auftrag
ergibt. Die Haftung der Agentur für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der
positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die
Haftung der Agentur nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes
wesentlichen Pflichten ergibt.
9. Verwertungsgesellschaften
9.1.
Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften
wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von der Agentur
verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der Agentur gegen Nachweis zu
erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
10. Leistungen Dritter
10.1.
Von der Agentur eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder
Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich diese, im Rahmen der
Auftragsdurchführung von der Agentur eingesetzte Mitarbeiter, im Laufe der auf den
Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der Agentur weder
unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.
11. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten
11.1.
Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der
Auftragserarbeitung auf Seiten der Agentur angefertigt werden, verbleiben bei der
Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert
werden. Die Agentur schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die
vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in
Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.
12. Media-Planung und Media-Durchführung
12.1.
Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt die Agentur nach bestem Wissen
und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein
zugänglichen Marktforschungsdaten. Ein bestimmter werblicher Erfolg schuldet die
Agentur dem Kunden durch diese Leistungen nicht.
12.2.
Die Agentur verpflichtet sich, alle Vergünstigungen, Sonderkonditionen und Rabatte im
Sinne des Auftraggebers bei der Media-Schaltung zu berücksichtigen und diese an den
Kunden weiter zu geben.
12.3.
Bei umfangreichen Media-Leistungen ist die Agentur nach Absprache berechtigt, einen
bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und die
Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen.
Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspäteten
Zahlungseingang haftet die Agentur nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden
gegen die Agentur entsteht dadurch nicht.
13. Vertragsdauer, Kündigungsfristen
13.1.
Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Vertrag genannte
Vertragslaufzeit abgeschlossen.
Vereinbarte Kampagnenpakete müssen innerhalb 2 Jahren durchgeführt werden,
ansonsten können die noch offenen Kampagnen in Rechnungen gestellt werden.
Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann
dieser mit einer Frist von vier Wochen von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt
werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser
Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.
14. Streitigkeiten
14.1.
Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich
des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein
außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der
Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten
erstellt um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür
werden von Kunden und Agentur geteilt.
15. Schlussbestimmungen
15.1.
Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
15.2.
Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den
Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen
zulässig.
15.3.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist
Sigmaringen – Baden Württemberg.
15.4.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so
wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der
unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere
angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die
Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt
gewesen wäre.
Herbertingen, 2023