Scroll to top
© 2023, reachartists GmbH

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen –
reachartists GmbH
Kapellenstraße 4
88518 Herbertingen

 

1. Gegenstand des Vertrages

 

1.1.

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte

von

reachartists GmbH
Kapellenstraße 4
88518 Herbertingen “, nachfolgend in Kurzform „Agentur“ genannt,

mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt. Von diesen

Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von der Agentur

nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.

 

1.2.

Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Kunde zwecks Ausführung eines

Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen,

Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

1.3.

Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit

dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

1.2.

Die Agentur erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen des (Online-)Marketings, dazu

gehören Kampagnen im Influencer Marketing, Beratung im Online- und Offlinebereich, Gestaltung sowie die Umsetzung

und Vermarktung von Internetseiten, Dienstleistungen und Produkte, Erstellung und Pflege von Social Media, PR

Kampagnen und weitere Internetdienstleistungen wie Suchmaschinenoptimierung und

Paid Search Kampagnen. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden

Dienstleistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings,

Projektverträgen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen der Agentur.

 

2. Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags

 

2.1.

Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag

und seinen Anlagen das vom Kunden der Agentur auszuhändigende Briefing. Wird das

Briefing vom Kunden der Agentur mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt die

Agentur über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing, welches dem Kunden innerhalb

von 5 Werktagen nach der mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung übergeben wird.

Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Re-Briefing

nicht innerhalb von 5 Werktagen widerspricht.

 

2.2.

Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile bedarf

der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.

 

2.3.

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, das vom Kunden beauftragte Projekt

um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein

Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die Agentur resultiert daraus nicht. Dies gilt

auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht

eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

 

3. Urheber- und Nutzungsrechte

 

3.1.

Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die

vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die

Nutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen dieses Auftrages gefertigten

Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach

deutschem Recht möglich ist und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der

Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen

einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten

schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des

Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener

Abmachungen bei der Agentur.

 

3.2.

Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige

Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann

als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe

nicht erreicht ist.

 

3.3.

Die Agentur darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich

signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und

werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung

zwischen Agentur und Kunde ausgeschlossen werden.

 

3.4.

Die Arbeiten der Agentur dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragter Dritter

weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch

die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der Agentur vom

Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich

vereinbarten Honorars zu.

 

3.5.

Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen

sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung

der Agentur.

 

3.6.

Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.

 

4. Vergütung

 

4.1.

Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders

vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug

fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung

ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz nebst

Mahngebühr von 40 € nach § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu. Das Recht

zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung

unberührt.

 

4.2.

Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum,

so kann die Agentur dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten

Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den

Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten

der Agentur verfügbar sein.

 

4.3.

Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und Dergleichen durch den

Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert,

werden der Agentur alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und die Agentur von

jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellt.

 

4.4.

Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag (schriftliche Bestätigung der Zusammenarbeit per E-Mail oder vertragliche

Vereinbarung), vor Beginn des Projektes, berechnet die Agentur dem Kunden folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich

geregelten Honorar als Stornogebühr: bis sechs Monate vor Beginn des Auftrages 10%, ab sechs

Monate bis drei Monate vor Beginn des Auftrages 25%, ab drei Monate bis vier Wochen

vor Beginn des Auftrages 50%, ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des

Auftrages 80%, ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrags 100%.

 

4.5.

Alle in Angeboten und Aufträgen genannte Preise und die daraus resultierend zu zahlende

Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils

geltenden Höhe.

Ist für eine Leistung oder Teilleistung keine Vergütung vereinbart, gilt die bei der Agentur hierfür übliche

Vergütung von 120€/Stunde, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

 

5. Zusatzleistungen

 

5.1.

Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der Nachhonorierung, sofern nicht anders vertraglich vereinbart gilt der Agenturstundensatz von 98 Euro pro jede weitere Stunde Mehraufwand.

 

6. Geheimhaltungspflicht der Agentur

 

6.1.

Die Agentur ist verpflichtet, alle Kenntnisse die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden

erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter,

als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem

Stillschweigen zu verpflichten.

 

7. Pflichten des Kunden

 

7.1.

Der Kunde stellt der Agentur alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und

Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von der Agentur

sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen

Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an den Kunden

zurückgegeben.

 

7.2.

Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an

andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der

Agentur erteilen.

 

 

 

8. Gewährleistung und Haftung der Agentur

 

8.1.

Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten und

durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den

Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des

Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Die Agentur ist jedoch

verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit

bekannt werden. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die

Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden

Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung

solcher Bedenken durch die Agentur beim Kunden hat unverzüglich nach Bekanntwerden

in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet die Agentur für eine durchzuführende

Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person

oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der Agentur die Kosten

hierfür der Kunde.

 

8.2.

Die Agentur haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen

Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Agentur haftet auch nicht

für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im

Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und

Entwürfe.

 

8.3.

Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder

grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung der Agentur wird in der Höhe

beschränkt auf den einmaligen Ertrag der Agentur, der sich aus dem jeweiligen Auftrag

ergibt. Die Haftung der Agentur für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der

positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die

Haftung der Agentur nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes

wesentlichen Pflichten ergibt.

 

9. Verwertungsgesellschaften

 

9.1.

Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften

wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von der Agentur

verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der Agentur gegen Nachweis zu

erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

 

10. Leistungen Dritter

 

10.1.

Von der Agentur eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder

Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich diese, im Rahmen der

Auftragsdurchführung von der Agentur eingesetzte Mitarbeiter, im Laufe der auf den

Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der Agentur weder

unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.

 

11. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten

 

11.1.

Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der

Auftragserarbeitung auf Seiten der Agentur angefertigt werden, verbleiben bei der

Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert

werden. Die Agentur schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die

vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in

Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.

 

12. Media-Planung und Media-Durchführung

 

12.1.

Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt die Agentur nach bestem Wissen

und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein

zugänglichen Marktforschungsdaten. Ein bestimmter werblicher Erfolg schuldet die

Agentur dem Kunden durch diese Leistungen nicht.

 

12.2.

Die Agentur verpflichtet sich, alle Vergünstigungen, Sonderkonditionen und Rabatte im

Sinne des Auftraggebers bei der Media-Schaltung zu berücksichtigen und diese an den

Kunden weiter zu geben.

 

12.3.

Bei umfangreichen Media-Leistungen ist die Agentur nach Absprache berechtigt, einen

bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und die

Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen.

Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspäteten

Zahlungseingang haftet die Agentur nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden

gegen die Agentur entsteht dadurch nicht.

 

13. Vertragsdauer, Kündigungsfristen

 

13.1.

Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Vertrag genannte

Vertragslaufzeit abgeschlossen.

Vereinbarte Kampagnenpakete müssen innerhalb 2 Jahren durchgeführt werden,

ansonsten können die noch offenen Kampagnen in Rechnungen gestellt werden.

Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann

dieser mit einer Frist von vier Wochen von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt

werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser

Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.

 

14. Streitigkeiten

 

14.1.

Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich

des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein

außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der

Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten

erstellt um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür

werden von Kunden und Agentur geteilt.

 

15. Schlussbestimmungen

 

15.1.

Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

 

15.2.

Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den

Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen

zulässig.

 

15.3.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist

Sigmaringen – Baden Württemberg.

 

15.4.

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise

unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so

wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der

unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere

angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die

Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt

gewesen wäre.

 

Herbertingen, 2023